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Die Dorfschelle
Nummer 8 - Ausgabe März 1989
Feuer-Polizei - Ordnung aus dem Jahr 1826
Es ist niemand erlaubt, auf dem Felde, nahe an Häusern, Gebäuden, Holzungen, Gesträuchen, Baumfeldern., Zäunen, Frucht-, Stroh- oder Heuhaufen Feuer anzuzünden, ohne in die gesetzliche Strafe und in den durch das Feuer verursachten Schaden verurteilt zu werden. Es ist strengstens verboten, anders als bei hellem Tage Frucht auszudreschen, Stroh zu schneiden, Flachs und Hanf zu bereiten, überhaupt mit einem Lichte auf den Heuboden oder in die Scheune zu gehen. Außer diesen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuergefahren wird hiermit unter polizeilicher Strafe ebenfalls verboten:
a) das Tabakrauchen in Scheuern, Ställen, auf Fruchtböden,
Speichern, in Schreiner- und Wagner-Werkstätten;
b) das Herumlaufen auf den Straßen mit unbedeckten
Tabakpfeifen und freien Lichtern;
c) die Aufbewahrung von Holz, Stroh, Heu und sonstigen
brennbaren Gegenständen nahe an Schornsteinen;
d) das Tragen von Feuerbränden, unbedeckten glühenden
Kohlen oder Lichter über Straßen, Höfe und dergleichen;
e) das Holzdürren an Ofenlöchern oder Feuerherden, das
Hanf- oder Flachs hecheln bei Licht, das Rösten und
Brechen desselben darf nur in den dazu bestimmten,
vor dem Ort gelegenen Brechgruben geschehen.
f) das Schießen mit Feuergewehren in Höfen, Scheuern und
Stallungen ist verboten. Auch darf auf Neujahr, bei
Hochzeiten oder sonstigen Festen nicht geschossen werden.
Krämer, welche Schießpulver zum Verkauf bereithalten, dürfen nie große Vorräte in ihren Häusern oder Läden haben. Sie sind ferner gehalten, ihre Vorräte in verstopften Gefäßen und an solchen Orten aufzubewahren, wo sie keine Gefahr befürchten lassen. Auch müssen sie den Bürgermeister unverzüglich, sowohl von dem Betrage ihrer dermaligen Vorräte wie auch von den allenfallsigen Zugängen, jedesmal in Kenntnis setzen, auch den Ort, wo sie solches verwahren, gewissenhaft anzeigen. Hinsichtlich der Privatleute, die keinen Handel mit diesen Artikeln treiben, bleibt es bei der Bestimmung des Gesetzes vom 13. Fructidor des V. Jahres(*), wonach denselben untersagt ist, mehr als 5 Kilo-gramme oder 10 Pfund Pulver in ihren Wohnungen zu haben, was alsdann auf dem Speicher aufzubewahren ist.
Die Nachtwächter sollen bei ihren nächtlichen Umgängen besonders auf das Feuer fleißig acht haben, und wenn sie im Flecken selbst oder außerhalb einen Brand oder Feuerlärm gewahr werden, sogleich im ersten Falle dem Eigentümer und sodann dem Bürgermeister, im zweiten Falle dem Letzteren die Anzeige davon machen.
Albert Hey
(*) Datum aus dem französischen Revolutionskalender von gültig in 1792-1806, Fruktidor = Fruchtmonat, begann am 18.August 1796 + 13 Tage = 30.August 1796
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