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Die Dorfschelle
Nummer 18 - Ausgabe Dezember 2000
Baubuch der evangelischen Pfarreien Rheinhessen
(hier Aspisheim betreffend, Auszug aus dem Buch von D. Dr. Dr. W. Diehl)
Immer wieder interessant es, die Geschichte eines Kirchengebäudes zu untersuchen und die Auswirkungen der wechselvollen Geschichte gerade auf das in der Regel einzige Kirchengebäude in einem kleinen Dorf darzustellen. Lebhaft wird es immer dann, wenn es darum ging festzustellen, werden für notwendige Reparaturen aufzukommen hatte und dass diese dann auch durchgeführt wurden. In dem Werk von Diehl wird zu Aspisheim folgendes ausgeführt.
KIRCHE
Aspisheim besaß zur Zeit der Reformation eine dem hl. St. Martin geweihte Pfarrkirche. Die Kirche, zu der ein Altar zu St. Katharina gehörte, diente nach der Einführung der Reformation ihrer Bestimmung (als Kirche) bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts. Über die Reparaturen, die während dieser Zeit an der Kirche vorgenommen wurden, ist sehr wenig bekannt. Es wird nur im Baubuch des Amtes Alzey von 1587 berichtet, dass es der Kirche “am Fachwerk mangle”. Im Jahr 1756 wurde die Kirche, die bei der Pfälzer Kirchenteilung von 1706 in das Los der Reformierten gefallen war, abgesehen von dem Kirchturm, der stehenblieb, abgebrochen und mit einem Kirchenneubau “von Grund aus” begonnen, der 1758 vollendet wurde. Die in den Jahren 1756 - 1758 erbaute Kirche ist auch heute noch Gotteshaus. Sie ist in der Folgezeit mehrfach Reparaturen unterzogen worden, deren letzte und bedeutendste im Jahr 1897 stattfand. Über die im Jahr 1897 vorgenommene Kirchenreparatur berichtet die Pfarrchronik:
In diesem Jahr ist endlich die längs erwünschte und auch höchst nötige Renovierung der Kirche in Angriff genommen und auch zur Ausführung gebracht worden. Die Renovierung erstreckte sich auf Inneres und Äußeres der Kirche, Dach, Orgel, Anbringung von Dachkandeln, Herstellung eines Chorabschlusses. Die Kosten der Kirchenrenovierung beliefen sich auf rund 4700 Mark. Aus dem Provinzial - Kirchen- und Schulbaufonds wurden 1000 Mark beigesteuert.
Baupflicht an der Kirche
Die Baupflicht an der Kirche oblag schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und bis zum Ende des 18. Jahrhunderts dem Stift zu St. Johannes in Mainz. In dem Baubuch des Amtes Alzey von 1587 wird mitgeteilt, dass die “Johannser zu Meintz” hinsichtlich der Kirche und des Pfarrhauses zu Aspisheim “alles zu machen schuldig” seien. Im Jahr 1758 ging ein Prozess zu Ende, der wegen der Baupflicht an der Aspisheimer Kirche geführt worden war.
Es wurde dabei festgestellt, dass das Stift die Baupflicht an der Kirche einschließlich des Glockenturms allein habe. Über diesen Prozess und seinen Ausgang wird in dem Kompetenzbuch von 1756 von dem Pfarrer Georg Daniel Rettig zu Horrweiler berichtet: “Mein Filial in Aspisheim betreffend, so weiset der vor etlichen Jahren nach langwierig gedauretem Proceß von Churpfalz hochpreyßlichem Hofgericht hierin gefällte und hieneben in copia gehende Spruch und dessen in Anno 1758 durch Auferbauung einer neuen Kirche daselbst von Grund aus schuldige Befolgung von dem S. Johannis Stift zu Mayntz, als dem mit 2/3tel zu Aspisheim participierenden Decimatore (Zehnten), clar an, daß wohlbemeltes (genanntes) Stift, wie die Kirch, so auch den annectirten (anschließenden) Glockenthurm zu bau und repapriren schuldig”. Der hier Spruch erwähnte Spruch, gegeben (gefällt) am 10. November 1758, hat folgenden Inhalt: “Werden die ex officio vorbeschlossen angenommen, sohin allem Vor- und Anbringen auch reifflich erwogenen Umbständten nach hiermit zu Recht erkannt, daß nach deren Bewandnuß (nis) in petitorio (werbend, strebend) zu sprechen und hierinfalls das klagende Stift in Betreff des Chores und des Thurms mit seiner Klag lediglich abzuweisen, folglich die beklagte churpfälzische Geistliche Administration von dem eingeklagten deßfalßigen Baukosten-Ersatz gänzlich zu absolvieren, dahingegen wegen der Bauschuldigkeit des Langhauses klagender Teil ebenmäßig, jedoch der gestalten abzuweisen sei, er würde und könnte dann sub termino peremptorio von 6 Wochen besser und legaler als geschehen, erweisen, dass sothaner Baulast der Geistlichen Administration obliege und also die darauf verwendet worden Baukosten zu ersetzen schuldig sei”
Bei den amtlichen Erhebungen von 1776 erklärten Schultheiß und Gerichtsmänner von Aspisheim, dass die “reformierte Kirch von Decimatores ordinari, welche da seind das St, Johannesstift zu Maynz, erbauet und unterhalten werde”. Ebenso heißt es in einer Zusammenstellung von 1784: “Haben die Reformirten ein Kirch mit Thurm und zwei Glocken. Die Kirch und Thurm wird von Decimatores ordinari, dem St. Johannisstift von Mainz, gebauet und unterhalten. Das Inngebäude, Stellung der Glocken und Sailer lieget gedachter Gemeind ob”.
Im Jahr 1802 wird über die Rechtsverhältnisses, die vordem hinsichtlich der Baupflicht an der Kirche obwalteten, berichtet: “ Das reformirte Filial Aspisheim hat eine vom Johannisstift in Maynz als Decimator erbaute und erhaltene neue Kirche, ohne Simultaneum; ein Schulhauß, von der Gemeinde erbaut und erhalten”. In der Franzosenzeit kam die Baupflicht des Johannisstiftes in Wegfall. Die Kirche wurde fortan bis zur Kirchenvereinigung von 1822 aus dem reformierten Kirchenfonds unterhalten. Mit der Einführung der Union ging die Baupflicht an der nunmehr evangelischen Kirche auf die evangelische Kirchengemeinde über, der das onus aedificandi et reparandi (Last des Bauens und der Reparaturen) an der Kirche heute noch obliegt. Über die Art, wie die Baupflicht der evangelischen Kirchengemeinde in der Zeit kurz nach Einführung der Union gehandhabt ward, wird in deiner tabellarischen Übersicht von 1837 von dem Kirchenvorstand berichtet: “Das onus aedificandi, reparandi und conservandi an den kirchlichen und geistlichen Gebäuden liegt der Religionsgemeinde ob, und nur zur Bestreitung kleinerer Reparaturen an diesen Gebäuden ist der Kirchenvorstand observanzmäßig (bei Feststellung) verpflichtet“.
Pfarrhaus
Das aus mittelalterlicher Zeit stammende Pfarrhaus, in dem von der Reformation an die Pfarrer von Aspisheim wohnten, diente nach Einführung der Reformation seiner Bestimmung noch etwa 100 Jahre. Das Haus war schon Mitte des 16. Jahrhunderts baufällig und blieb es trotz einiger an ihm vorgenommener Reparaturen, solange es von Aspisheimer Pfarrern bewohnt war. Über die Baufälligkeit des Hauses wird in den Kirchenratsprotokollen von 1571 mehrfach geklagt. Ebenso heißt es im dem Baubauch des Amtes Alzey von 1587:
“Alda ist die Kirch undt Pfarrhauß zimlich baufellig. So vill es die Kirch betrifft, mangelts derselben am Fachwerk. Den Pfarrhoff anlangent, ist derselbig auch daran und sonsten hin undt her an Wenden zerbrochen, wollen Johannshern zu Meintz, die solches alles zu machen schuldig, nichts nit daran verpessern, zeigen an, ihr Zehenden tragen nit sovil, haben mit jetzigem Pfarher ein Contract troffen, solang er da ist, soll Jahrs ir Theil Weinzehenden inthun und genießen, dagegen sich seiner 20 fl. (Gulden) addition davon befriedigen und den Pfarhoff in beulichen Wesen erhalten. Das geht nun, wie es mag”.
Wie im Jahr 1587 wird auch im Jahr 1605 über die Baufälligkeit des Hauses geklagt. In dem aus diesem Jahr stammenden Kompetenzbuch berichtet der Aspisheimer Pfarrer Johann Heinrich Ritter: „Ist die Behausung sehr baufellig, doch also beschaffen, dass ein Pfarrer sich noch wohl zur Notdurft darinnen behelfen kann”. Freilich hatte Ritter nicht nur über die Baufälligkeit des Hauses zu klagen. Das Haus war seiner Ansicht nach auch ungesund und vor allem “unheimlich”. Im Bericht heißt es nämlich weiter: “ Ist das Haus nicht allein unheimlich wegen Gespenst, sondern auch gar ungesundt, also dass ich in 22 Jahren, als ich in fremden Landen gewesen, nie mehr Widerwärtigkeit und Krankheit gelitten und ausgestanden als allhier zu Aspitzheim, also dass selten ein Woche, dass ich nicht Schmerzen empfinde”. Im Jahr 1651 war das Pfarrhaus, das vorher wegen Nichtbesetzung der Pfarrstelle 16 Jahr lang leer gestanden hatte, zum letzten mal von einem Geistlichen bewohnt. Nachdem dieser Geistliche, Christoph Eckard, nach kurzer Wirksamkeit in Aspisheim 1651 auf die Pfarrstelle Wolfsheim versetzt worden war, wurde von ein weiteren Besetzung der Aspisheimer Pfarrstelle abgesehen und damit das Haus als Pfarrwohnung aufgegeben. In dem bisherigen Pfarrhaus nahm der Aspisheimer Schullehrer Wohnung.
Dies geht aus einem Bericht des Alzeyer Kollektors Gerhard Daniel Hetzler vom 20. Oktober 1664 sowie aus einem Bericht des Pfarrers Johannes Crusius von Horrweiler vom 10. September 1693 hervor. In dem Bericht aus dem Jahr 1664 heißt es: “Das Pfarrhaus halten die St. Johansherrn zu Mentz im Baue, wird durch den Schulmeister bewohnt”. In dem Bericht von 1693 aber wird mitgeteilt: “Zu Aspisheim ist ein Pfarrhauß, aber ganz baufällig und wird vom Schulmeister alda vergebens bewohnet. Ist nicht am Pfarrhofe als da Hauß, kein Stall und keine Scheur”. Im ersten Viertel des 18. Jahrhunderts wurde das Haus wegen allzu großer Baufälligkeit auch als Schulhaus aufgegeben. Da in der Folgezeit nichts mehr an ihm gebaut wurde, zerfiel es und wurde zur Ruine. Im Jahre 1756 wurde im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Kirche die noch übriggebliebenen Reste des alten Pfarrhauses abgebrochen und “die Steine zum Kirchenbau” verbraucht”. Im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts tauchte der Plan auf, das Johannesstift in Mainz zur Errichtung eines Pfarrhausneubaus zu veranlassen. Als im Jahr 1776 Erhebungen wegen der kirchlichen und geistlichen Gebäude veranstaltet wurden, berichteten die bürgerlichen Oberen von Aspisheim, dass sich zwar kein Pfarrhaus dermalen bei ihnen befinde, dass aber, wenn ein solches wieder erbauet würde, es “von den Decimatoren” (Zehntnehmer) zu unterhalten wäre. Im Verfolg dieser Gedanken verlangte im Jahr 1783 der Aspisheim mitversehende Pfarrer von Horrweiler Konrad Ludwig Rettig, dass das Johannesstift in Aspisheim wieder ein Pfarrhaus nebst Ökonomiegebäuden errichte, da er der letzteren zur Unterbringung und Bewahrung seiner Früchte, die in Aspisheim fielen, unbedingt benötige. Es kam darüber zu einer Auseinandersetzung, die im Jahre 1793 bei der vorgesetzten Behörde in Mannheim dahin erledigt wurde, dass das Stift dem Pfarrer vorläufig eine Scheuer und einen Keller mieten solle, und zwar insolange, “bis wieder ein besonderer Pfarrer nach Aspisheim zu wohnen kommen werde”. Das Erscheinen der Franzosen machte die Durchführung dieses Entscheides unmöglich; die Aspisheimer Pfarrhausfrage war damit endgültig erledigt.
Baupflicht an dem Pfarrhaus
Die Baupflicht an dem Pfarrhaus zu Aspisheim lag schon in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts und bis in das Ende des 18. Jahrhunderts den „Zehendherren“ ob. Als solchen Zehendherren werden in den Kirchenratsprotokollen von 1571 die Stiftsherren zu St. Johannes in Mainz sowie der Bischof zu Speyer bezeichnet. Da beide Stellen sich zu der damals notwendigen Reparatur nicht bereit fanden, wurden die ihnen zukommenden Zehenden mit Arrest belegt. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts sind nur noch die Stiftsherren baupflichtig.
Frieder Hothum
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