Die Dorfschelle
Nummer 21 - Ausgabe Dezember 2003
Baumpflanzungen in napoleonischer Zeit
Aspisheim war seit 1798 bis zu Napoleons Waterloo Teil der
französischen Republik im Departement Donnersberg (Mont Tonnerre). An der
Spitze der Verwaltung stand der Präfekt (Prefekt) mit Sitz in Mainz. Im
Archiv der Gemeinde befindet sich noch heute ein mehrbändiges Werk, der
Code Napoleon in zweisprachiger Ausführung. Es handelt sich dabei einmal
um Verwaltungsanweisungen der französischen Regierung als auch um die
französische Gesetzgebung. Erst Ende des 19. Jahrhunderts wurde mit dem
heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein vergleichbares Werk
geschaffen. In diesem Code Napoleon gibt es ganz genaue Anweisungen und
Vorschriften für Baumpflanzungen an Landstraßen und an Feldwegen. Zum
weiteren Verständnis sei noch erläutert, dass in der ersten Zeit der
französischen Republik der so genannte republikanische Kalender galt. Der
Monat begann jeweils am 20., das Jahr am 20. September,
das Jahr 1 entsprach dem Beginn der französischen Revolution.
Ab 1806 kehrte man
wieder zum alten und heutigen Kalender zurück.
Baumpflanzungen auf Landstraßen und Feldwegen
Vorab wurde mit dem heutigen Sprachgebrauch eine Veränderungssperre
erlassen, die da lautete:
"Bis in Ansehung (Prüfung) der auf den großen National-Straßen
befindlichen Bäume eine Entscheidung ergangen sein wird, darf sich niemand
diese Bäume zueignen und sie fällen; nur ihre Früchte und das
abständige (trockene, abgängige) Holz soll von den angrenzenden
Besitzern gehören. Dasselbe gilt von dem Ausschneiden, wenn zuträglich
sein wird solches vorzunehmen, als welches nur mit Bewilligung des
Administratifkorps geschehen darf und mit der Beding(ung), dass die
angrenzenden Besitzer gedachte Bäume unterhalten und die Abständigen
(Abgängigen) ersetzen (Gesetz vom 28. August 1792)."
Im Juli 1807 wurde über die Frage des Eigentums vom Minister des
Innern wie folgt Stellung genommen.
"Ich habe seiner Majestät den Vorschlag gemacht zu entscheiden,
ob sie (die Bäume) den Angrenzern oder dem Staat gehören sollen.
Inzwischen, bis hierüber statuirt (entschieden) sein wird, hindert nichts
dass Sie zur Versteigerung derer schreiten lassen, die bereits gefällt
sind oder es in der Folge wegen ihres abgängigen Zustandes werden sollen;
in diesem Falle aber haben Sie den Steigpreis in die Tilgungskasse
einschiessen zu lassen, wo er hinterlegt bleibt bis seine Majestät
entschieden haben wird und vorbehaltlich der Ablieferung an die
Partikularen, die ein Recht darauf haben dürften."
Weiter wird ausgeführt:
"Die zum Bepflanzen geeigneten Landstraßen des Reichs sollen mit
wilden oder Obstbäumen, je nach den Lokalitäten, von dem anstoßenden
Eigentümer besetzt werden. Die Angrenzer haben das Eigentum der Bäume
und ihres Ertrages; gleichwohl dürfen sie selbe nicht abhauen, fällen
oder ausreißen, als auf Erlaubnis, welche von der zur Erhaltung der
Straßen niedergesetzten Administration (Straßenbauverwaltung) erteilt
wird und mit der Bedingung, sie wieder ersetzen. Auf den Teilen der
Straßen, wo die Angrenzer in zweijähriger Frist von dem Zeitpunke an, wo
die Administration die zu bepflanzenden Straßen bestimmt hat von der
ihnen im vorhergehenden Artikel erteilten Befugnis keinen Gebrauch werden
gemacht haben, wird die Regierung die Anpflanzung auf Kosten der
Eigentümer veranstalten und die gesetzten Bäume sollen ihnen unter den
selben im vorhergehenden Artikel enthaltenen Bedingnissen gehören."
Durch die Kriegswirren waren viele Bäume in der Flur zerstört oder
mussten einfach als Brennholz herhalten, die Baumbestände und der Wald
sollten wiederhergestellt werden.
Am 18. Ventose im 13. Jahr (9.3.1805) erging eine Anordnung zur
Bepflanzung der Feldwege bzw. an den Feldwegen. In den wesentlichen
Passagen wird ausgeführt:
" Art. I. Alle Feldwege in dem Departement Donnersberg sollen mit
Bäumen besetzt werden.
II. Jeder Bürger, welcher Eigentümer eines Stück Feldes ist, das an
einen oder mehrere Feldwege grenzt, ist gehalten, sobald ihn der Maire
(Bürgermeister) auffordert, es nach der Richtung, welche bestimmt wird,
mit Bäumen zu bepflanzen.
III. Die Maire müssen die Richtung, in welcher die Bäume gesetzt werden,
abstecken oder an ihrer Stelle einen erfahrenen Bürger damit beauftragen.
IV. Es steht jedem Gutsbesitzer frei, zur Anpflanzung seines Feldes jene
Baumart zu wählen, welche er der Eigenschaft des Bodens am angemessensten
glaubt. Das Eigentumsrecht des Baumes, den er gepflanzt hat sowie auch der
Früchte, die derselbe trägt, kann ihm in keinem Fall streitig gemacht
werden; indem die von dem Prefekten getroffene Maasregel nur eine
Ordnungsvorschrift ist, welche den Zweck hat, den Produkten des Gebiete
Zuwachs und zugleich dem Lande Verschönerung zu verschaffen.
V. Soviel möglich und wenn es die besonderen Verhältnisse der
Gutsbesitzer es erlauben, sollen Fruchtbäume zur Bepflanzung der Feldwege
vorgezogen werden.
VI. Der Prefekt empfiehlt insbesondere den Besitzern der fruchtbaren
Gefilde in den Bezirken Speyer und Mainz das Anpflanzen des weißen
Maulbeerbaumes, welcher schon vorher in der ehemaligen Pfalz angebaut
wurde, daselbst eine reiche Quelle für die Industrie war und jetzt noch
unsere Seidenmanufakturen versehen und die Hilfsquellen und den Wohlstand
des Departements vergrößern könnte.
IX. In Zukunft soll bei allen Versteigerungen (Verpachtungen) von
Feldgütern, welche den Domänen oder Gemeinden gehören, in den
Bestandsbrief die ausdrückliche und verbindliche Bedingniß für den
Pächter beigefügt werden, sich nach den Verfügungen dieses Beschlusses
in Betreff der darin vorgeschriebnen Anpflanzungen zu richten. Die
Vollziehung dieses Artikels wird vom Direktor der Domänen und den Mairen
eigens anempfohlen.
X. Um die oben vorgeschriebenen Anpflanzungen zu erleichtern, soll in dem
Hauptorte eines jeden Bezirkes (Ingelheim) eine Baumschule errichtet
werden.
XI. Die Kosten dieser Einrichtung sollen von den Gemeinden getragen werden,
welche Eigentümer derselben sind und der Ertrag soll zur Bestreitung der
Ausgaben verwendet werden.
XIII. Der Prefekt wird für die Versämungen von ausländischen Setzlingen,
welche etwa nicht in dem Departement zu haben sind, Sorge tragen. Zu dem
Ende sollen die Maire bei Zeiten ein Verzeichnis von den Bäumen, deren
Anbau in diesem Klima sie für zuträglich halten, aufnehmen.
XIV. Die Unterprefekten sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen
Beschlusses beauftragt, welcher in beiden Sprachen gedruckt, öffentlich
bekannt gemacht und angeschlagen werden soll."
Offenbar entsprach diese Anordnung vielerorts nicht dem Bürgerwillen,
es schließen sich Verordnungen gegen den Baumfrevel an. U.a. sollten
stationierte Brigaden Frevler arritieren und dem Friedensrichter
vorführen. Feldschützen sollten nach dreimaligem nicht erkannten
Freveleien entlassen werden, letztlich Diener christlicher und jüdischer
Religionen angewiesen, die Beschlüsse in gottesdienstlichen Versammlungen
zu verlesen.
Frieder Hothum |